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Wiederherstellung eines unabhängigen und · Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

§ 17 Wiederherstellung eines unabhängigen und

Dauer der Beschränkungen

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Artikel 17.

Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.