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Wiederherstellung eines unabhängigen und · Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

§ 31 Wiederherstellung eines unabhängigen und

Bestimmungen betreffend die Donau

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Artikel 31.

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.