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UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes

§ 43 UNO-Charta

Artikel 43.

В силаОфициален текст

1. Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten: ein schriftliches und ein mündliches.

2. Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Schriftsätze, der Gegenschriften und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und an die Parteien.

3. Die Übermittlung erfolgt durch den Gerichtsschreiber in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, wie sie vom Gerichtshof festgesetzt werden.

4. Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.

5. Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.