UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 47 UNO-Charta
Artikel 47.
1. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Präsidenten unterzeichnet wird.
2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 47.
1. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Präsidenten unterzeichnet wird.
2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.