UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 56 UNO-Charta
Artikel 56.
1. Die Entscheidung ist zu begründen.
2. Sie enthält die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 56.
1. Die Entscheidung ist zu begründen.
2. Sie enthält die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.