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Satzung des Europarates · Satzung des Europarates

§ 29 Satzung des Europarates

ARTIKEL 29

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Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben:

(i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;

(ii) Vorschläge an das Komitee über die auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzenden Fragen;

(iii) die Bildung der Komitees oder Ausschüsse;

(iv) die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungsperioden;

(v) die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die Annahme der Entschließungen, die nicht unter die vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen oder in Zweifelsfällen die Bestimmung der angemessenen Mehrheitsregel.