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Satzung des Europarates · Satzung des Europarates

§ 37 Satzung des Europarates

ARTIKEL 37

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(a) Das Sekretariat wird am Sitze des Rates eingerichtet. (b) Der Generalsekretär ist für die Tätigkeit des Sekretariats dem Ministerkomitee gegenüber verantwortlich. Er hat insbesondere, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 38 (d), der Beratenden Versammlung die von ihr etwa benötigten Verwaltungsdienste und sonstigen Dienste zur Verfügung zu stellen.