UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 67 UN-Charta
Artikel 67.
1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.