UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 78 UN-Charta
Artikel 78.
Das System der Treuhandschaft findet keine Anwendung auf Gebiete, die Mitglieder der Vereinten Nationen geworden sind: die Beziehungen zwischen diesen beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.