§ 12 Protokoll, betreffend die Europäische KoGESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 12
1. Die diesem Protokoll angeschlossene Geschäftsordnung regelt die Arbeiten der Konferenz.
2. Der Rat kann die Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluß revidieren oder ergänzen.