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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 17 1. StaatsvertragsdurchführungsgesetzBeteiligungen an deutschen juristischen Personen.

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

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War eine nichtdeutsche physische oder juristische Person – bei Berücksichtigung der Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung – am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 mittelbar oder unmittelbar an einer deutschen juristischen Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte der deutschen juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so kann die Bundesregierung die zur Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen treffen.