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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 42 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte. römisch drei. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

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Die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.