3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 5 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Artikel II. Artikel römisch zwei.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 werden für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:
Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die gemäß § 3 Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden Grundstücke.