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Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 17 Besatzungsschädengesetz

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei.

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(1) In der Anmeldung ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen. Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung Richtlinien über die Form und den Inhalt der Anmeldung erlassen.