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Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 28 BesatzungsschädengesetzÜbergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier.

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Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Lasten der Kredite für Besatzungsschäden Vorschußzahlungen auf Schäden geleistet worden sind, die durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt werden, sind sie haushaltsmäßig wie endgültige Bundesausgaben für Besatzungsschäden zu behandeln. Derartige Vorschußzahlungen sind auf allfällige Beihilfen, sonstige Zuwendungen oder Zahlungen, die einem Geschädigten aus einer Kriegssachschadenregelung zukommen, anzurechnen.