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KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

§ 17 KVSG

Abschnitt V. Abschnitt römisch fünf. Verfahren.

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(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958 , beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.

(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich vorgegangen wird.