KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 19 KVSG
Abschnitt V. Abschnitt römisch fünf. Verfahren.
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.