EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 1 EMRKArtikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Tschechoslowakei:
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-11-01