EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 18 EMRKArtikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-11-01