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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 34 EMRKArtikel 34 – Individualbeschwerden

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ABSCHNITT römisch zwei – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

История на изменения
  • In Kraft seit 1998-11-01