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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 55 EMRKArtikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen ABSCHNITT römisch drei – Verschiedene Bestimmungen

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1998-11-01