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Konvention über die Verhütung und Bestra · Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

§ 12 Konvention über die Verhütung und Bestra

Artikel XII Artikel römisch zwölf

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Eine Vertragschließende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen diese Vertragschließende Partei verantwortlich ist.