Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
§ 1 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.
(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.
История на изменения
- In Kraft seit 1975-10-30
Препраща към
- Geschäftsordnung der Bundesentschädigung § 18
- Geschäftsordnung der Bundesentschädigung чл. 21
- Geschäftsordnung der Bundesentschädigung чл. 26