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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 5 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

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Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu. Er ist berechtigt, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.