Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein · Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

§ 10 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein Artikel 10

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen

В силаОфициален текст

(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:

a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.

b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:

Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).

Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).

(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.

(3) Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.

(4) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.

(5) Aufgehoben

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-11-01