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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

§ 11 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 11.

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Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt wie dem entsprechenden Personal der diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen.