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Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privileg · Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

§ 20 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privileg

ARTIKEL 20

В силаОфициален текст

Jeder dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieses Übereinkommens beitretende oder eine Assoziation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 2 dieses Übereinkommens eingehende Staat kann dem vorliegenden Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.