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Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 8 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv

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(1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.