11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 1 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 , mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.