11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 30 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
III. Ermittlung der Entschädigung. römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.
(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist von dem Betrag auszugehen, mit dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
(2) Die Entschädigung für eine solche Forderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.