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Konsularvertrag zwischen der Republik Ös · Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

§ 10 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 10

Teil III Teil römisch drei Rechte und Immunitäten

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Der Empfangsstaat gestattet, daß

a) an der äußeren Umfriedung und an der Außenwand des Gebäudes, in dem das Konsulat untergebracht ist, sowie an oder bei der Eingangstür des Konsulates das Staatswappen oder Hoheitszeichen des Sendestaates mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der Amtssprache des Sendestaates bezeichnet, angebracht wird;

b) die Flagge des Sendestaates und dessen Konsularflagge am Konsulat und auch an der Wohnung des Konsuls gehißt wird;

c) dieses Staatswappen oder Hoheitszeichen und diese Flaggen auf den Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen geführt werden, die ein Konsul in Erfüllung seiner Aufgaben benützt.