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Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemein · Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

§ 22 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 22

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Gemischte Kommission

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(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden Staaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.