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Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

§ 14 Wiener Übereinkommen über diplomatische

Artikel 14

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(1) Die Missionschefs sind in drei Klassen eingeteilt:

a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger im gleichen Rang stehender Missionschefs;

b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;

c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.