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Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

§ 47 Wiener Übereinkommen über diplomatische

Artikel 47

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(1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommen unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.

(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Mission einschränkend angewandt wird;

b) wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.