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Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 1 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

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Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)

§ 1. Begriffsbestimmung

Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.