Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 5 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL V ARTIKEL römisch fünf
Verfassungsbestimmung
1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.