§ 18 Wiener Übereinkommen über konsularische Bestellung derselben Person zum Konsul durch zwei oder mehrere Staaten
Artikel 18
Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsul in diesem Staat bestellen.
Artikel 18
Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsul in diesem Staat bestellen.