BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 6 BPräsWG
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-01-01
Препраща към
- BPräsWG чл. 41