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Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenz · Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

§ 24 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenz

Artikel 24

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(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, Artikel 2 Absatz 2 nach Ablauf eines Zeitraumes von acht Jahren mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Vertragsstaaten durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Ergibt diese Überprüfung eine übermäßige Belastung eines der Vertragsstaaten, so werden die Regierungen der Vertragsstaaten für die Zukunft insoweit eine von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Regelung vereinbaren, als dies zur Herstellung einer gleichmäßigen Belastung notwendig ist.