IAKW-Finanzierungsgesetz · IAKW-Finanzierungsgesetz
§ 9 IAKW-Finanzierungsgesetz
B. Österreichisches Konferenzzentrum
Die Übertragung gemäß § 6 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 8 lit. a und b zulässig, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft zunächst mit einer Million Schilling bestimmt ist und das Grundkapital zur Gänze vom Bund übernommen wird.