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Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See

§ 16 Übereinkommen über die Hohe See

Artikel 16

В силаОфициален текст

Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in Artikel 15 definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.