Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 18 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 18
Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Nationalität beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Nationalität bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der diese Nationalität zuerkannt hat.