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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 32 Verteilungsgesetz Polen

B. Besondere Bestimmungen

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Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.