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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 41 Verteilungsgesetz Polen

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

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(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.