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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 33 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 33

В силаОфициален текст

Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.