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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 1 GOG§ 1 Paragraph eins

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates römisch eins. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

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(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.

История на изменения
  • In Kraft seit 2021-04-01