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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 100d GOG

XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen römisch sechzehn. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

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Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.