GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 100d GOG
XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen römisch sechzehn. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen
Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.