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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 48 GOG§ 48 Paragraph 48

VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates römisch acht. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

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(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.