GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 83 GOG§ 83 Paragraph 83
XII. Beschlüsse und Wahlen römisch zwölf. Beschlüsse und Wahlen
Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.