GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 9 GOG§ 9 Paragraph 9
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten römisch zwei. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.